Satzung 

 

**§ 1 Name und Sitz** 

 

1. Der Verein trägt den Namen: "Deutscher Züchterverein aller Rassehunde (DZR)". 

 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz "e.V.". 

 

3. Der Sitz des Vereins ist in 13627 Berlin, Kol. Bienenheim 16. 

**§ 2 Zweck und Aufgaben** 

 

Der Verein ist ein Zuchtverein für Rassehunde. 

 

1.      Hauptaufgabe des Vereins ist es, die Mitglieder in allen Fragen rund um die Hundehaltung, Zucht und Förderung des Hundesports zu informieren. Diese Informationen basieren auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Verhaltensforschung, die das Zusammenleben von Menschen und Tier betreffen. Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und fördert den Erhalt und die Verbesserung der Gesundheit aller Hunderassen. 

Der Verein führt den Namen Deutscher Züchterverein aller Rassehunde e.V. und fungiert als nationaler sowie internationaler Dachverband. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Kol. Bienenheim 16, 13627 Berlin und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 

 

2. Der Verein unterstützt gezielt die Zucht im Rahmen einer verantwortungsbewussten Liebhaberzucht unter Berücksichtigung moderner genetischer Erkenntnisse, insbesondere in Bezug auf Farbzüchtungen. Er lehnt im Interesse der Tiere und der Öffentlichkeit jegliche kommerzielle Ausbeutung und verantwortungslose Vermehrung oder den Handel mit Tieren ab. 

 

3. Der Verein bildet Zuchtwarte und Zuchtrichter aus und setzt diese für die Zucht der jeweiligen Rassen ein. 

 

4. Ziel des Vereins ist die Zucht und Förderung gesunder Tiere. Der Verein betreibt selbst keine gewerbliche Zucht, sondern überwacht Züchter gemäß der Zuchtordnung. 

 

5. Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuchamt. 

 

6. Der Verein organisiert nationale und internationale Ausstellungen sowie Zuchtschauen und bietet Seminare für Züchter, Zuchtwarte und Mitglieder an. Diese dienen dem Austausch von Erfahrungen und zur Unterstützung der Vereinsziele. Zudem beraten Vereinsgremien und Ausschüsse die Mitglieder in Fragen der Tierzucht, Genetik, Hundesport, Ernährung und Gesundheit. 

 

7. Die Interessen der Mitglieder werden gegenüber Behörden, Vereinen und Tierzuchtorganisationen vertreten. 

 

8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Vorschriften. 

 



9. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 

 

10. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

 

11. Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

13. Der Verein pflegt den Kontakt zu in- und ausländischen Züchterorganisationen. 

 

14. Der Verein erstellt eine Zuchtordnung. 

 

15. Der Verein errichtet Richtlinien für die Tierhaltung. 

 

16. Der Verein erstellt eine Ausstellungsordnung. 

 

17. Der Verein führt ein Zuchtbuch und erstellt Ahnentafeln. 

18. Der Verein führt den Namen Deutscher Züchterverein aller Rassehunde e.V. und fungiert als nationaler sowie internationaler Dachverband. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Kol. Bienenheim 16, 13627 Berlin und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.  

 


**§ 3 Mitgliedschaft** 

 

Mitglied des Vereines können sowohl nationale und internationale Hundefreunde werden. Hundehändler oder kommerzielle Hundezüchter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. 

Die Anmeldung erfolgt per Formular. Über die Aufnahme entscheiden die Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam. Eine Ablehnung muss schriftlich mitgeteilt werden, eine Begründung ist jedoch nicht erforderlich. 

Kinder von Mitgliedern können bis zur Volljährigkeit beitragsfrei Mitglied werden. Stimmrecht haben sie ab dem 16. Lebensjahr. Die beitragsfreie Mitgliedschaft endet mit Erreichen der Volljährigkeit, kann jedoch als vollwertige Mitgliedschaft fortgeführt werden. Die Vorsitzenden können dieser Fortführung wiedersprechen. 

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

Förderungsmitglieder zahlen einen freiwilligen Betrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.  

**§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft** 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Kündigungen zum Jahresende müssen bis zum 30.09. schriftlich erfolgen. Ein Ausschluss kann durch den Beschluss des Vorstands erfolgen, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, die Zuchtbestimmungen, Tierschutzgesetze, ausstehende Zahlungen oder schädigendem Verhalten gegenüber dem Verein. 

 

 

**§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder** 

 

Mit der Mitgliedschaft erhält das Mitglied das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszielen zu entsprechen, insbesondere in der Haltung, Pflege und Zucht von Tieren. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

(1) Die 1. Vorsitzende hat das alleinige Bestimmungsrecht in allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. 

 

(2) Ist die 1. Vorsitzende verhindert, übernimmt die stellvertretende 2. Vorsitzende sämtliche Aufgaben und das Bestimmungsrecht der 1. Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung. 

 



(3) Ein Nachweis der Verhinderung ist nicht erforderlich; die tatsächliche Nichtausübung des Amtes gilt als Verhinderung. 

 

(4) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. 

 

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch 

einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. 

 

 

**§ 7 Gesamtvorstand** 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus: 

- dem Vorsitzenden 

- dem Stellvertreter (2. Vorsitzender) 

- dem Organisator 

- dem Leiter des Zuchtbuchamts 

- dem Kassenwart 

- dem Schriftführer 

- dem Referenten für Zuchtfragen und Ausstellung. 

 

  

**§ 8 Mitgliederversammlung** 

 

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens vier Mitglieder dies schriftlich verlangen. 

 

2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. 

 

3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. 

 

4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. 

 

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. 

 

6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. 

**§ 9 Satzungsänderungen** 

 


Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Änderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

**§ 10 Auflösung des Vereins** 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung beschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von 4/5 der Mitglieder. Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen an das Stevie's Hundesenioren-Hospiz e.V. Stephanie Badura Wüstermarke 55,15926 Heideblick Tel.: 0178 673 39 07 Email: [email protected] 

 

 

 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: 

dem Vorsitzenden – Jessica Steinbach 

dem Stellvertreter - 2. Stellv. Vorsitzender Lisa Möbius 

den Organisatoren – Jessica Steinbach/ Lisa Möbius 

dem Kassenwart – Michaela Steinbach 

dem Schriftführer – Marko Frankenstein 

Zuchtfragen – Jessica Steinbach/ Lisa Möbius 

Ausstellungswesen - Jessica Steinbach/ Lisa Möbius 

Zuchtbuchamt – Jessica Steinbach/ Lisa Möbius 

 

Die Satzung tritt in Kraft 11.07.2025 



 


 


 



 

 

Zuchtordnung 

   


Allgemeines 

Jeder Züchter des DZR e.V. ist verpflichtet, die Zuchtordnung einzuhalten, um eine verantwortungsvolle und bedürfnisgerechte Hundezucht sicherzustellen. Neuzüchter verpflichten sich, an einem Neuzüchterseminar teilzunehmen. Dabei orientiert sich der DZR e.V. streng an den VDH/FCI-Standards, um die Gesundheit, das Wohlbefinden und die rassetypischen Eigenschaften der Hunde zu gewährleisten. 

 

Die Einhaltung dieser Richtlinien garantiert höchste Qualitätsstandards und eine artgerechte Haltung in der Zucht. Zur Zucht werden ausschließlich reinrassige Hunde zugelassen, die gesund, wesensfest und gut sozialisiert sind. Es muss darauf geachtet werden, dass sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch das rassetypische Wesen der Hunde erhalten bleiben. 

Trotz der festgelegten Zuchtziele des Vereins oder des Züchters muss stets die Gesundheit des Hundes an oberster Stelle stehen. Dem Hund darf zuchtbedingt kein Schaden, Leid oder Schmerz zugefügt werden. 


 Zuchtvoraussetzungen 

Jeder Züchter muss über ausreichende Grundkenntnisse bezüglich Deckung, Trächtigkeit und Welpen Aufzucht verfügen. Bei der Zucht sind das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutz Hundeverordnung zu beachten. Zur Zucht zugelassen werden nur Hunde mit Ahnentafel, die die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben.  Zuchtstättenerstbesichtigung Vor Aufnahme der ersten züchterischen Tätigkeit muss die Zuchtstätte vom Zuchtwart des DZR e.V. geprüft und abgenommen werden.  

 Zwingername 

Der Zwingername muss im DZR e.V. geschützt sein, damit eine Zucht über den Verein möglich ist. Ein Zwingername kann beim Zuchtbuchamt des DZR e.V. beantragt werden ([email protected]). 

 

 Zuchttauglichkeit 

 Ein Zuchthund muss von einem  Zuchtrichter offiziell als zuchttauglich anerkannt werden. Erst mit dieser Bescheinigung ist der Hund für die Zucht zugelassen.  Es dürfen nur Zuchtrichter machen, NICHT Zuchtwarte !!!

 

Hündinnen unter 45 cm dürfen frühestens ab der zweiten Hitze und einem Mindestalter von 12 Monaten belegt werden. Das Höchstalter für Hündinnen liegt bei vollendetem siebtem Lebensjahr. Für die Zuchttauglichkeitsbescheinigung sind umfangreiche Untersuchungen erforderlich, die spezifische rassespezifische Erkrankungen abdecken, wie zum Beispiel Patellaluxation (PL), Keilwirbel und Erbkrankheiten. 

 

 

 Hündinnen aller Rassen mit einer Schulterhöhe über 45cm dürfen frühestens ab dem vollendeten 15. Lebensmonat zuchttauglich geschrieben werden. 

 

Für Molosser mit einer Schulterhöhe über 45 cm gilt ein Mindestalter von 18 Monaten für die Zuchttauglichkeit. 

 

Das Höchstalter für Hündinnen liegt beim vollendeten 7. Lebensjahr. Hierfür ist ein tierärztliches Gesundheitsattest erforderlich. Über die Genehmigung entscheidet der Vorstand nach Prüfung des Antrags. 

 

 Rüden: 

 

Rüden aller Rassen unter und über 45 cm Schulterhöhe können frühestens ab dem vollendeten 12. Lebensmonat zuchttauglich geschrieben werden, sofern ihre Gesundheit dies zulässt. Ein Höchstalter für die Zuchttauglichkeit von Rüden ist nicht festgelegt. 

 
 Um eine ZTP zu bekommen, muss der Hund mindestens eine Formwertnote haben; diese muss nicht zwingend beim DZR gemacht worden sein. 

 Ohne Untersuchungsergebnisse keine ZTP!!! 

 Für alle Zuchttiere wäre es wünschenswert kein muss  ein DNA-Abstammungsprofil (Fingerprint) vorzuweisen. Bitte von uns den FERAGEN Bogen geben lassen Vereinsrabatt!!! 

 Gesundheitsuntersuchungen 

Verpflichtende Untersuchungen vor Erteilung der Zuchtzulassung 

 

Vor der Erteilung einer Zuchtzulassung sind für jede Rasse die jeweils typischen rassespezifischen Erkrankungen zu berücksichtigen. Zur Sicherung der Gesundheit und Qualität der Zucht sind daher folgende Maßnahmen verpflichtend: 

 

1.       Durchführung rassespezifischer Gesundheitsuntersuchungen 

Alle zur Zucht vorgesehenen Tiere müssen vor der Zuchtzulassung auf die für ihre jeweilige Rasse typischen Erb- und Erkrankungen untersucht werden. 

 

2.       Vorlage entsprechender Nachweise 

3.       Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sind in schriftlicher Form vorzulegen. Nur bei Vorlage gültiger, von einer anerkannten Tierärztin oder einem anerkannten Tierarzt ausgestellter Nachweise kann eine Zuchtzulassung erfolgen. 

 

Einhaltung veterinärmedizinischer Standards 

Die Untersuchungen sind nach dem jeweils aktuellen Stand der Veterinärmedizin durchzuführen. Die zugrunde gelegten Testverfahren müssen von den zuständigen Zuchtverbänden anerkannt sein. 

 

4.       Ziel der Regelung 

Diese Vorschrift dient der Gesundheit und dem Wohl der Tiere sowie der Erhaltung und Verbesserung der Rassequalität. 

 

Züchter, die Hunde mit einer bereits vorliegenden Zuchttauglichkeitsbescheinigung in den DZR e.V. einbringen, müssen die entsprechenden Untersuchungsergebnisse nachreichen. 

 

Jeder Züchter ist verpflichtet, seine Zuchttiere auf rassenspezifische Erkrankungen wie HD, ED, Keilwirbel und PL, sowie auf spezifische Erbkrankheiten der jeweiligen Rasse von einem Tierarzt überprüfen zu lassen. 

Röntgenuntersuchungen und Gutachten 

 Es wird ausdrücklich empfohlen, sämtliche erforderlichen Röntgenuntersuchungen von einem anerkannten und erfahrenen Röntgentierarzt durchführen zu lassen. Die Auswertung der Aufnahmen sollte – sofern möglich – durch einen Gutachter der GRSK erfolgen. 

 

Die entsprechenden Röntgenbilder können auch an die GRSK eingesandt und dort begutachtet werden. 

Für Hunde mit Zahn- oder Rutenfehlern ist zusätzlich ein vollständiger röntgenologischer Bericht vorzulegen. Dieser muss das Röntgenbild sowie folgende Angaben enthalten: 

 

·         Chipnummer des Hundes 

 

·         Name des Hundes 

 

·         Name des untersuchenden Tierarztes 

 

 PL-Befunde (Patellaluxation) 

 

Für alle Rassehunde mit einer Schulterhöhe bis zu 45 cm ist die Vorlage eines offiziellen Befundes zur Patellaluxation (PL) obligatorisch. Der entsprechende Nachweis muss von einer hierfür qualifizierten Tierärztin oder einem qualifizierten Tierarzt erstellt und vorgelegt werden. 

 

PL-Grad 1: 

Hunde mit einem Grad 1 dürfen nur mit Hunden mit PL-Grad 0 verpaart werden. 

PL-Grad 2: Zuchtverbot für Hunde 

HD-Bewertungskriterien: 

Die HD-Bewertung erfolgt in Form von folgenden Graden: 

HD-Grad A (0): HD-frei 

HD-Grad B (G): Grenzfall / Übergangsform 

HD-Grad C (1): Leichte HD – darf NUR mit einer HD A beidseits verpaart werden 

 HD-Grad D (2) / E (3): Mittlere/Schwere HD – Zuchtverbot 

 

Zur Zucht zugelassen sind Kombinationen von: 

HD-A x HD-A 

HD-A x HD-B 

HD-B x HD-B 

HD A x HD C 

 

ED-Bewertungskriterien: 

Die ED-Bewertung erfolgt in Form von folgenden Graden: 

 

ED-Grad 0 (A): ED-frei 

ED-Grad G (B): ED-Grenzfall 

ED-Grad 1 - 3 (C- E) Zuchtverbot 

 Zur Zucht zugelassen sind Kombinationen von: 

 

ED-Grad 0 x ED-Grad 0 

ED-Grad 0 x ED-Grad B 

Augenuntersuchungen 

Augenuntersuchungen müssen von einem Augenarzt des DOK oder eines Fachkundigen Tierarzt (Dortmunder Kreis) durchgeführt werden (www.dok-vet.de). 

 

Verpaarungskriterien 

Es dürfen ausschließlich Hunde der gleichen Rasse oder Art miteinander verpaart werden.  Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate, außer für Patella-Untersuchungen. 

 

 

Nachweis des Merle-Gens und Zuchtzulassung 

 

(1) Hunde, die das Merle-Gen tragen, dürfen ausschließlich mit Hunden ohne Merle-Gen verpaart werden. Mischerbige Merle-Hunde (Genotyp M/m) sind somit nur mit Nicht-Merle-Hunden (Genotyp m/m) zu verpaaren. 

 

(2) Hunde, die das Merle-Gen aufweisen, dürfen nur zur Zucht zugelassen werden, wenn sie durch ein anerkanntes genetisches Labor auf das Vorliegen von einfacher oder doppelter Merle-Anlage (M/m, M/M) getestet wurden.


(3) Der Züchter hat vor dem Deckakt einen schriftlichen Gentest-Nachweis über den Merle-Status des betreffenden Hundes beim Zuchtverband einzureichen.


(4) Hunde mit Doppelmerle-Genotyp (M/M) sind von der Zucht ausgeschlossen.


(5) Liegt kein entsprechender Nachweis über den Merle-Status vor, ist der Hund bis zur Vorlage eines gültigen Testergebnisses nicht zur Zucht zugelassen. Eine Ahnentafel wird in diesem Fall für die Nachkommen  nicht ausgestellt.


(6) Verstöße gegen diese Vorschrift können zum Zuchtausschluss führen.

(7) Das gilt für alle Rassen.

 Hybridverpaarungen 

Hybridverpaarungen sind ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Vorstands zulässig. Der Züchter hat im Vorfeld schriftlich darzulegen, aus welchen züchterischen Gründen eine solche Verpaarung angestrebt wird und welche positiven Effekte – insbesondere im Hinblick auf Gesundheit, Vitalität und langfristige Verbesserung der Rasse – erwartet werden. Ziel einer Hybridverpaarung muss stets die Förderung gesunder, wesensfester und rassetypischer Hunde sein. Die Genehmigung wird ausschließlich für Hybridrassen erteilt, die nachweislich zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit beitragen. 

Aktuell ist die 

-Alternativ Französische Bulldogge 

als Hybridrasse zugelassen. Welpen aus genehmigten Hybridverpaarungen erhalten eine Ahnentafel mit dem klaren Vermerk „Hybridrasse“. Hybridverpaarungen dürfen keinesfalls zur Schaffung neuer Modetrends oder zur gewinnorientierten Zucht erfolgen, sondern haben sich allein an den tierschutzgerechten und gesundheitsorientierten Zuchtzielen des DZR e.V. zu orientieren. 

 Deckakt 

Zuchthündinnen- und Deckrüden Besitzer sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass ihre Tiere zuchttauglich sind. 

 

 Dazu gehört die Kontrolle der Zuchttauglichkeitsbescheinigung, der Ahnentafel sowie der Zuchtpause. 

 

 Bei Rüden und Hündinnen ab 45 cm Widerristhöhe ist eine HD/ED Röntgenbeurteilung erforderlich. Bei Hunden unter 45 cm muss eine PL-Untersuchung durch einen Tierarzt/Gutachter vorgelegt werden. 

 

Eine Kopie der Deckbescheinigung muss innerhalb von 10 Tagen beim Zuchtbuchamt des DZR e.V. eingereicht werden. 

 

 Deckentschädigung 

Über die Deckentschädigung müssen sich die Eigentümer der Zuchthunde vor dem Deckakt eigenständig einigen. Eine schriftliche Vereinbarung wird empfohlen. 

 Wurfmeldung und Wurferstmeldung 

Die Wurferstmeldung muss in Form von den Ahnentafeln (Original), der Zuchttauglichkeitsbescheinigungen und der Ausstellungsergebnisse der Elterntiere enthalten. Jeder Züchter ist verpflichtet, die Welpen mit einem Identifikationschip zu kennzeichnen. Die Chipnummer wird in die Ahnentafel des jeweiligen Hundes eingetragen. 

 

Regelung zur Zuchtverwendung beim DZR e.V. 

 Zuchteinsätze von Hündinnen 

Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Läufigkeiten gedeckt werden, sofern der vorangegangene Wurf nicht mehr als drei Welpen umfasst. 

Hat die Hündin mehr als drei Welpen aufgezogen, ist eine tierärztliche oder zuchtwartliche Beurteilung beim Wurfabnahme-Termin verpflichtend. Dabei wird entschieden, ob eine Belegung in der darauffolgenden Läufigkeit verantwortbar ist. 

Die körperliche Verfassung der Hündin steht stets an erster Stelle. Im Zweifel ist eine weitere Belegung auszusetzen. 

Pflichtpause: Nach zwei aufeinanderfolgenden Zuchteinsätzen muss die Hündin mindestens eine Läufigkeit aussetzen, unabhängig von der Wurfgröße. 

 

Hündinnen, die zwei Kaiserschnitte hinter sich haben, sind dauerhaft von der Zucht auszuschließen, auch wenn weitere Geburten theoretisch möglich wären. 

Ab dem vollendeten 7. Lebensjahr darf eine Hündin nicht mehr für die Zucht eingesetzt werden. 

 Zuchteinsätze von Rüden 

Rüden können regulär bis zum vollendeten 10. Lebensjahr zur Zucht eingesetzt werden. 

Bei außergewöhnlicher züchterischer Bedeutung (z. B. nachgewiesener überdurchschnittlicher Vererbungsqualität) kann eine Ausnahmegenehmigung zur Zuchtverlängerung durch den Hauptzuchtwart erteilt werden. 

Pro Kalenderjahr darf ein Rüde höchstens 30 Deckakte absolvieren. 

Diese sollen gleichmäßig über das Jahr verteilt erfolgen, um Überbeanspruchung zu vermeiden. 

Jeder Deckakt ist vollständig zu dokumentieren (Zuchtbuch kann bei uns Erworben werden) und auf Anforderung der Zuchtleitung vorzulegen. 

 

Wurfmeldung und Wurfabnahme 

Nach der Bestätigung der Trächtigkeit ist eine Wurferstmeldebescheinigung auszufüllen und beim Zuchtbuchamt einzureichen. Dieser sind Kopien der Ahnentafeln, der Zuchttauglichkeitsbescheinigungen sowie Nachweise über Ausstellungserfolge der Elterntiere beizulegen. Jeder Wurf ist vom zuständigen Zuchtwart zu kontrollieren und offiziell abzunehmen. Die Abnahme dient der Überprüfung der Haltung, der Gesundheit der Mutterhündin sowie der Welpen. Zudem ist jeder Züchter verpflichtet, die Welpen mittels eines Identifikationschips dauerhaft zu kennzeichnen. Vor der Abgabe der Welpen müssen diese von dem zuständigen Tierarzt (Tierärztliches untersucht werden. Für jeden einzelnen Welpen ist ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, das den einwandfreien Gesundheitszustand bestätigt und dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme vorzulegen. 

Die jeweilige Chipnummer wird in die Ahnentafel des Hundes eingetragen. Eine Eintragung der Welpen in das Zuchtbuch erfolgt nur bei vollständiger und ordnungsgemäßer Einhaltung dieser Vorgaben. 

 
Bitte meldet den Wurf innerhalb von 7 Tagen per WhatsApp an 0176 40 10 56 78 oder per E-Mail an [email protected]


Dies ist alles per E-Mail an [email protected] einzureichen oder über den Postweg an: 

 DZR e.V. 

 

Kol. Bienenheim 16  

 

13627 Berlin. 

 Abgabe der Welpen 

Die Abgabe der Welpen ist frühestens nach der Vollendung der 8. Lebenswoche erlaubt. Die Welpen müssen ausreichend entwurmt und mit der Grundimmunisierung (Erstimpfung) versorgt worden sein. Es ist ausdrücklich untersagt, Welpen an Zoofachgeschäfte oder gewerbliche Hundehändler abzugeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann zum Ausschluss des betreffenden Züchters aus dem DZR e.V. führen.  Ahnentafel Das Zuchtbuchamt stellt Ahnentafeln als Abstammungsnachweis aus. Diese sind mit der Zuchtbucheintragung identisch und werden dem Züchter per Einschieben (siehe Gebührenliste) zugesandt. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer kostenfrei auszuhändigen. 

 

Zuchtbuchamt 

 Im Zuchtbuchamt werden folgende Angaben vermerkt: 

Datum des Eintrags 

Name des Hundes 

 Rasse 

Wurftag 

Geschlecht 

Farbe 

Wurfstärke 

Züchter 

Zwingerschutznummer 

Chipnummer 

Errungene Titel 

Untersuchungen 

Die Zuchtbucheintragungen müssen mindestens vier Generationen umfassen. 

 

 Über die Eintragung von Hunden aus zu jungen Elterntieren entscheidet der Zuchtwart.  

 

 Zuchtausschuss 

 

(1) Der Zuchtausschuss ist ein Gremium des Vereins, das die Einhaltung der Zuchtordnung überwacht und die Qualität sowie Gesundheit der Rasse sicherstellt. 

 

(2) Zu den Aufgaben des Zuchtausschusses gehören insbesondere: 

 

Überwachung der Einhaltung der Zuchtordnung durch alle Mitglieder, 

 

Beratung der Mitglieder in allen Fragen der Zucht sowie Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Zuchtordnung, 

 

Entscheidung in Streitfällen und bei Ablehnung von Zuchtzulassungen oder Würfen als letzte Instanz, 

 

Förderung und Weiterentwicklung der Rasse im Sinne des Tierschutzes. 

 

(3) Der Zuchtausschuss ist eine zentrale Instanz zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen und gesunden Rassehundezucht. 

 

Zuchtverbote und Zuchtvoraussetzungen 

 

(1) Die Zucht mit Hunden ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Zuchtordnung zulässig. Sie legt insbesondere das Mindestalter für Zuchttiere, die maximal zulässige Anzahl von Würfen pro Hündin sowie Anforderungen an Gesundheit, Wesen und Verhaltenssicherheit fest. 

 

(2) Ein Zuchtverbot kann für einzelne Hunde ausgesprochen werden, wenn gesundheitliche, genetische oder wesensbedingte Gründe dies erfordern. Hierzu zählen insbesondere das Vorliegen schwerer oder erblich bedingter Krankheiten, auffällige Verhaltensweisen sowie mehrfache Kaiserschnitte bei einer Hündin. 

 

(3) Ziel dieser Regelung ist die Gewährleistung einer verantwortungsvollen, tierschutzgerechten und auf Erhalt sowie Verbesserung der Rasse gerichteten Zucht. 

 

 Schlussbestimmung Jedem Mitglied wird auf Anforderung diese Zuchtordnung übergeben. Das Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich über spätere Änderungen der Zuchtbestimmungen eigenständig zu informieren. 

 

 Die Zuchtordnung tritt in Kraft 18. September 2025 

 

 

 

 






Zuchtbuchamt

Zuchtbuchamt:
DZR e.V.
Kol. Bienenheim 16
13627 Berlin
v[email protected]
Telefon: 0176/40105678

Wichtige Anmerkung an alle Züchter:
Sollten sie vorhaben in Urlaub zufahren oder zur Kur usw. so seinen Sie so nett und Informieren Sie das Zuchtbuchamt. Die dadurch entstehenden doppelten Kosten trägt grundsätzlich der Antragsteller.


Jessica Steinbach/Melanie Zeltner
Zuchtbuchamt DZR e.V.